Hausverwaltung

BGH: Keine Fristsetzung erforderlich bei Beseitigung von Schäden nach Auszug des Mieters

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung

Mit dem Urteil vom   28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17 hat sich der BGH eine seit langem fällige vermieterfreundliche Entscheidung gefällt.

Es ging um die Frage ob ein Vermieter von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Mietsache nur verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat.

Hier ist der BGH zum Entschluss gelangt, dass ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraussetzt.

Kommentar:Wir finden dieses Urteil des höchsten Gerichtes sehr sinnvoll und schon lange fällig. Jeder Vermieter strebt eine nahtlose Vermietung seiner Mietsache an. Wenn man dem ausscheidenden Mietet noch eine Frist von z. B.  14 Tagen für die Instandsetzung gewähren muss, aber die Wohnung bereits zum nächsten Tag an den nachfolgenden Mieter vermietet ist, müsste sogar der Vermieter dem Neumieter Schadenersatz zur diesen Zeitraum zahlen – und das für einen Umstand, den er nicht einmal selbst verschuldet hat.

Daher begrüßen wir dieses Urteil sehr, denn es ist mal endlich ein praktikables und realistisches Urteil, das auch jedem einfach verständlich ist.

Mündet Tipp: ungeachtet der jetzigen Entscheidung ist es sinnvoll bereits in der Kündigungsbestätigung den Mieter auf die Rückgabe und den Zustand hinzuweisen und ggfs. eine Probeabnahme durchzuführen.

Pressemitteilung des BGHs

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